Für Diabetiker und andere chronisch Kranke liegt die Grenze bei 1 Prozent
Patienten, die Mitglied in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind, sollten sich schon jetzt bei ihren Kassen über Zuzahlungsbefreiungen für 2012 informieren. Die aktuellen Bescheinigungen laufen mit Ende des Kalenderjahres 2011 aus. Darauf weist die ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände hin. Ist vom Arzt auf dem Rezept kein Befreiungsvermerk eingetragen und legt der Patient auch in der Apotheke keinen entsprechenden Bescheid vor, sind die Apotheken gesetzlich verpflichtet, die Zuzahlungen im Auftrag der Krankenkassen einzusammeln und an sie weiterzuleiten.
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind grundsätzlich zuzahlungsbefreit. Volljährige Versicherte müssen dagegen bei vielen Leistungen zugunsten der Krankenkasse zuzahlen (z. B. Arztbesuch, Krankenhausbehandlung, Fahrkosten, Heil- und Hilfsmittel). Bei den Arzneimitteln belaufen sich die Zuzahlungen auf 10 Prozent des Preises des Arzneimittels. Mindestens sind es 5 Euro und höchstens 10 Euro. Es sind jedoch nie mehr als die eigentlichen Kosten des Arzneimittels vom Patienten zu entrichten.
Nach Erreichen der Belastungsgrenze von 2 Prozent des Jahresbruttoeinkommens (1 Prozent bei chronisch kranken Menschen) können sich Versicherte durch ihre gesetzliche Krankenkasse auf Antrag von der Zuzahlung befreien lassen. Insgesamt sind 7,2 Mio. Patienten in Deutschland zuzahlungsbefreit, darunter 6,8 Mio. chronisch kranke Menschen (Belastungsgrenze: 1 Prozent des Jahresbruttoeinkommens) und 0,4 Mio. Patienten, die die Belastungsgrenze von 2 Prozent ihres Einkommens überschritten haben.
Die Apotheken sind darauf vorbereitet, Quittungen über Zuzahlungen auszustellen, in ein Sammelheft einzutragen oder - bei Kundenkarten - Sammelquittungen am Jahresende auszudrucken. Sobald die Belastungsgrenze innerhalb eines Kalenderjahres erreicht ist, kann man sich einen Befreiungsbescheid ausstellen lassen. Erfahrungsgemäß bieten einige Kassen ihren Versicherten zum Jahresende einen Antrag für das Folgejahr an: Infrage kommende Patienten zahlen die errechnete Belastungsgrenze dann als Vorauszahlung.
Pressemitteilung der ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände vom 9.12.2012